Jurisdiktion (römischen Recht)
Jurisdiktion [lateinisch iurisdictio, die rechtsprechende Gewalt] die, -/-en,
nach der Gewaltenteilungslehre eine der drei Gewalten Judikative; iurisdictio contentiosa, Gerichtsbarkeit in Streitsachen, iurisdictio voluntaria Entscheidungsgewalt in Akten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. – Im römischen Recht bezeichnet Jurisdiktion ursprünglich die zur Durchführung der Rechtspflege erforderliche Befehlsgewalt der Magistrate, besonders des Prätors. – Im katholischen Kirchenrecht bezeichnet die
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