Änderungen
Änderungen des Grundgesetzes bedürfen einer Zweidrittelmehrheit sowohl des Bundestages als auch des Bundesrates; bestimmte Grundgesetzänderungen, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze (besonders die Menschenwürde, Sozialstaatlichkeit, Gewaltenteilung, Volkssouveränität, Widerstandsrecht) angetastet werden,
Quellenangabe
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