Ersatzerbe
Ersatzerbe, der vom Erblasser für den Fall eingesetzte Erbe, dass der (zunächst begünstigte) Erbe vor oder nach Eintritt des Erbfalles entfällt. Ist zweifelhaft, ob jemand als Ersatzerbe oder als Nacherbe eingesetzt ist, gilt er als Ersatzerbe (§ 2102 BGB).
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