Testamentsvollstrecker

Testamentsvollstrecker, die vom Erblasser zur Ausführung seiner letztwilligen Anordnungen testamentarisch berufene Person (§§ 2197–2228 BGB). Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt mit seiner Annahme, die nach Eintritt des Erbfalls gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären oder zu verweigern ist. Wenn der Erblasser nichts anderes bestimmt, ist der Testamentsvollstrecker zur Inbesitznahme und

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