Ausschlagung (Erbrecht)

Ausschlagung, Erbrecht:

die Willenserklärung des zum Erben oder Vermächtnisnehmer Berufenen, durch die er seine diesbezügliche Rechtsstellung preisgibt (§§ 1943 ff. BGB). Die Ausschlagung muss im Inland innerhalb von sechs Wochen (nach Kenntnisnahme von der Berufung als Erbe) erfolgen, und zwar beim Erben gegenüber dem Nachlassgericht zur Niederschrift oder in öffentlich beglaubigter Form;

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