Pflichtteil (Erbrecht)
Pflichtteil, Erbrecht:
die Mindestbeteiligung eines nahen Angehörigen am Nachlass eines Erblassers (§§ 2303 ff. BGB). Der Pflichtteil besteht in einem bloßen Geldanspruch gegen den oder die Erben in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils; er verschafft dem Pflichtteilberechtigten weder eine Beteiligung am Nachlass noch einen Anspruch auf bestimmte Nachlassgegenstände. Durch
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