Abgrenzung der Küstengewässer
Nach allgemeinem Völkerrecht, das in Artikel 15 der Seerechtskonvention von 1982 bestätigt worden ist, dürfen die gegenüberliegenden Uferstaaten ihre Küstengewässer höchstens bis zur Mittellinie ausdehnen, sofern nicht althergebrachte Rechte oder besondere Umstände eine davon abweichende Regelung zulassen, die jedoch niemals einseitig erfolgen darf.
Quellenangabe