Dreimonatseinrede (Erbrecht)
Dreimonats|einrede, Erbrecht:
Recht des Erben, der noch nicht unbeschränkt haftet, während der ersten drei Monate nach Annahme der Erbschaft die Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten zu verweigern (§ 2014 BGB; Erbrecht).
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