Nachlassverwaltung
Nachlassverwaltung, eine zum Zweck der Befriedigung der Nachlassgläubiger angeordnete Nachlasspflegschaft mit der Folge, dass die Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten sich auf den Nachlass beschränkt (§ 1 975 BGB). Die Nachlassverwaltung wird vom Nachlassgericht auf Antrag des Erben oder eines Nachlassgläubigers angeordnet. Mit der Anordnung der Nachlassverwaltung verliert der
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