Actio pro socio (Gesellschaftsrecht)

Actio pro socio [lateinisch »Handlung für den Genossen«], Gesellschaftsrecht:

das dem einzelnen Gesellschafter zustehende Recht, im eigenen Namen, aber zur Leistung an das Gesellschaftsvermögen, ein der Gesellschaft zustehendes Recht gegen einen anderen Gesellschafter geltend zu machen, auch klageweise (Prozessstandschaft), z. B. den Anspruch auf Leistung des Beitrages (§ 705 BGB).

Quellenangabe

Kostenlos testen
  • redaktionell geprüfte und verlässliche Inhalte

  • altersgerecht aufbereitet im Schullexikon

  • monatlich kündbar

oder
Sie sind Lehrkraft? Starten Sie Ihren kostenlosen Test hier.