Begriff der Partei, Parteienprivileg
Das Parteiverbot – und auch die verfassungsrechtliche Stellung der Parteien darüber hinaus – ist in Art. 21 Grundgesetz (GG) geregelt. Diese Vorschrift trifft allerdings keine Regelung dazu, welche Voraussetzungen eine Vereinigung erfüllen muss, um eine Partei zu sein. Diese Frage ist vorab zu klären, denn ein Parteiverbot setzt das Vorhandensein einer Partei
Definition des Parteibegriffs
Parteienprivileg
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Mitwirkende
Ralph Zade
Quellenangabe