Parteiverbot

Begriff der Partei, Parteienprivileg

Das Parteiverbot – und auch die verfassungsrechtliche Stellung der Parteien darüber hinaus – ist in Art. 21 Grundgesetz (GG) geregelt. Diese Vorschrift trifft allerdings keine Regelung dazu, welche Voraussetzungen eine Vereinigung erfüllen muss, um eine Partei zu sein. Diese Frage ist vorab zu klären, denn ein Parteiverbot setzt das Vorhandensein einer Partei

Definition des Parteibegriffs

Parteienprivileg

Mitwirkende

Ralph Zade

Quellenangabe

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