Diskriminierungsverbote im Verfassungsrecht (Grundgesetz)
Die im Grundgesetz (GG) geregelten Diskriminierungsverbote gelten in der Regel nur im Verhältnis der Bürgerinnen und Bürger zum Staat und nicht im Verhältnis der Bürgerinnen und Bürger untereinander. Eine Ausnahme hiervon galt früher aufgrund der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Verhältnis von (privaten) Arbeitgebern zu Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Heute gibt es
Regelungen in Art. 3 GG
Weitere Diskriminierungsverbote
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Mitwirkende
Ralph Zade
Quellenangabe