Diskriminierungsverbot (Recht)

Regelungen in Art. 3 GG

Art. 3 GG hat drei Absätze. Absatz 1 enthält eine Grundregel. Diese Grundregel wird in den Absätzen 2 und 3 konkretisiert, d. h. näher ausgeführt.

Art. 3 Abs. 1 GG

Art. 3 Abs. 2 GG

Art. 3 Abs. 3 GG

Mitwirkende

Ralph Zade

Quellenangabe

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