Öffentliches Recht

Als öffentliches Recht bezeichnet man den Teil des Rechts, der das Verhältnis zwischen Privatpersonen auf der einen Seite und dem Staat und der Verwaltung auf der anderen Seite betrifft, soweit Letztere »hoheitlich« (unter Ausübung ihrer besonderen Befugnisse) handeln.

Das öffentliche Recht umfasst außerdem die Regelungen zum Aufbau von Staat, Staatsorganen und Verwaltung sowie deren Beziehungen zueinander. Neben Privatrecht und Strafrecht ist das öffentliche Recht eines der drei großen Teilgebiete der Rechtsordnung.

Unterscheidung von öffentlichem Recht, Privatrecht und Strafrecht

Gerichtszuständigkeit im öffentlichen Recht

Verfassungsrecht

Verwaltungsrecht

Prozessrecht

Europa- und Völkerrecht

Mitwirkende

Ralph Zade

Quellenangabe

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