Zweitwohnungsteuer

Zweitwohnungsteuer, örtliche Steuer (durch kommunale Satzung geregelt), die von einheimischen und auswärtigen Inhabern (Eigentümern oder Mietern) einer Zweitwohnung erhoben und nach dem jährlichen (tatsächlichen oder üblichen) Mietaufwand bemessen wird. Der Steuersatz beträgt 10 %–12 % der Bemessungsgrundlage. Die Zweitwohnungsteuer wurde zunächst v. a. von Fremdenverkehrsgemeinden (erstmals 1973 in Überlingen)

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