Rechtliches

In Deutschland setzt Artikel 12 Absatz 2 und 3 GG der Zwangsarbeit grundrechtliche Grenzen; danach sind Arbeitszwang (Artikel 12 Absatz 2 GG), bei dem es um die zwangsweise Heranziehung zu einer bestimmten Arbeit oder einzelnen Dienstleistungspflichten geht, und Zwangsarbeit zu unterscheiden, bei der es um den Zwang zur Arbeit überhaupt

Quellenangabe

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