Teilungsanordnung

Teilungs|anordnung, vom Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung getroffene Bestimmung über die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft (§ 2048 BGB). Durch die Teilungsanordnung wird dem einzelnen Erben ein bestimmter Nachlassgegenstand schuldrechtlich, d. h. zunächst ohne dingliche Wirkung, zugewiesen, wobei der Wert des Gegenstandes auf den Erbteil angerechnet wird. Die Erbengemeinschaft kann eine

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