Miterbe
Mit|erbe, eine von mehreren Personen, die zusammen bei einem Erbfall erben und notwendigerweise eine Erbengemeinschaft (die immer Gesamthandsgemeinschaft ist) bilden (§§ 2032–2063 BGB). Ein Miterbe ist nicht ein Vermächtnisnehmer. Mit dem Erbfall wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Miterben. Bis zur Auseinandersetzung (mit der Erbteilung endet die Gemeinschaft)
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