Staatserbrecht
Staats|erbrecht, die Berufung des Staates (Landesfiskus) zum gesetzlichen Erben, wenn weder ein eingesetzter Erbe noch ein Verwandter, Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner des Erblassers als gesetzliche Erben vorhanden sind (§ 1936 BGB). Der Staat ist Zwangserbe, d. h., er kann die gesetzliche Erbschaft nicht ausschlagen (§ 1942 Absatz 2 BGB).
Informationen zum Artikel
Quellenangabe