Pakistan

Religion

Die Verfassung (Artikel 2) bestimmt den Islam als Staatsreligion, dabei zugleich die Religionsfreiheit garantierend (Artikel 20); »blasphemische Äußerungen über den Islam« können allerdings auf Grundlage eines 1985 eingeführten Gesetzes und der Scharia strafrechtlich verfolgt werden. Nicht als islamische Gemeinschaft anerkannt ist die Glaubensgemeinschaft der Ahmadija.

Quellenangabe

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