Pakistan

Religion

Die Verfassung (Artikel 2) bestimmt den Islam als Staatsreligion, dabei zugleich die Religionsfreiheit garantierend (Artikel 20); »blasphemische Äußerungen über den Islam« können allerdings auf Grundlage eines 1985 eingeführten Gesetzes und der Scharia strafrechtlich verfolgt werden. Nicht als islamische Gemeinschaft anerkannt ist die Glaubensgemeinschaft der Ahmadija.

Quellenangabe

Kostenlos testen
  • redaktionell geprüfte und verlässliche Inhalte

  • altersgerecht aufbereitet im Schullexikon

  • monatlich kündbar

oder
Sie sind Lehrkraft? Starten Sie Ihren kostenlosen Test hier.