Nachkonkurs

Nachkonkurs, nach früherem Recht die Wiederaufnahme eines nach Abschluss eines Zwangsvergleichs aufgehobenen Konkursverfahrens (§§ 197–201 KO) nach rechtskräftiger Verurteilung des Schuldners wegen Bankrotts. Die Forderungen der Gläubiger lebten wieder auf und konnten auf Antrag im Nachkonkurs geltend gemacht werden. Mit der am 1. 1. 1999 in Kraft getretenen Insolvenzordnung

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