vorläufige Vollstreckbarkeit
vorläufige Vollstreckbarkeit, die Eignung nicht rechtskräftiger Urteile als Grundlage der Zwangsvollstreckung (§§ 704, 708 ff. ZPO). Sie wird vom Prozessgericht im Zivilurteil von Amts wegen angeordnet mit Ausnahme der Ehe- und Kindschaftssachen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit wird in erstinstanzlichen Urteilen grundsätzlich nur gegen Sicherheitsleistung des Gläubigers ausgesprochen, und zwar im
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