Infektionsschutzgesetz

Umsetzung

Das Gesetz legt in § 6 die meldepflichtigen Krankheiten fest und regelt in § 8 den Personenkreis der zur Meldung verpflichteten Personen. Der Meldepflicht unterliegen nach § 7 auch Nachweise von bestimmten Krankheitserregern, z. B. nicht namentliche Meldungen des Nachweises von HIV. Die den Gesundheitsämtern gemeldeten Daten werden zentral beim Robert Koch-Institut

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