gesellschaftlicher Ankläger

gesellschaftlicher Ankläger, in der DDR 1963 zusammen mit dem gesellschaftlichen Verteidiger eingeführtes und in §§ 54–56 StPO vom 12. 1. 1968 näher ausgestaltetes Organ zur Beteiligung der Gesellschaft an der Strafrechtspflege. Der gesellschaftliche Ankläger und der gesellschaftliche Verteidiger konnten von Betriebskollektiven und gesellschaftlichen Organisationen bestellt werden und

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