Fautfracht (Seehandelsrecht)
Fautfracht [zu französisch faux fret »falsche Fracht«], Seehandelsrecht:
Vergütung, die dem Schiffer zusteht, wenn der Befrachter vom Vertrag zurücktritt (§ 580 HGB); beträgt die Hälfte der vereinbarten Fracht.
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