Fautfracht (Seehandelsrecht)

Fautfracht [zu französisch faux fret »falsche Fracht«], Seehandelsrecht:

Vergütung, die dem Schiffer zusteht, wenn der Befrachter vom Vertrag zurücktritt (§ 580 HGB); beträgt die Hälfte der vereinbarten Fracht.

Quellenangabe

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