Seefrachtvertrag
Seefrachtvertrag, Oberbegriff der Verträge zur Seebeförderung von Gütern und zur Nutzung von Seeschiffen (§§ 556–663 b HGB, Fracht). Kraft des Güterbeförderungsvertrages fährt der Beförderer/Verfrachter Ladung des Versenders/Befrachters an ihren Bestimmungsort, im Fall der Durchbeförderung (meist im Container) auch in das Binnenland. Gesetzliche Urkunde ist das Konnossement, zunehmend ersetzt
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