Havarie (Seehandelsrecht)

Havarie [niederländisch averij, über französisch avari, italienisch avaria von arabisch `awār »Fehler«, »Schaden«] die, -/...ˈri|en, Havarei, englisch Average [ˈæverɪdʒ], Seehandelsrecht:

Aufwendungen, Verluste und Schäden eines Schiffes oder seiner Ladung während der Seereise. Die kleine Havarie (§ 621 Absatz 2 HGB) umfasst die gewöhnlichen und außergewöhnlichen Kosten der Schifffahrt, z. B. Lotsen- und Hafengelder, Schlepplohn, Auseisungskosten und Quarantänegelder; sie trägt in der Regel der Verfrachter. Die große Havarie (§§

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