Ergänzungsabgabe
Ergänzungsabgabe, zusätzliche Abgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer, deren Ertrag vollständig dem Bund zusteht (Artikel 106 GG). Eine Ergänzungsabgabe kann vom Bund durch Gesetz, das nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, eingeführt werden, um einen besonderen Finanzbedarf zu decken. Die seit 1968 erhobene Ergänzungsabgabe zu den Ertragsteuern in Höhe von 3
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