Beischlaf
Beischlaf, besonders im Strafrecht gebräuchlicher Begriff für Geschlechtsverkehr. Strafbar (§§ 173 ff. StGB) sind der Beischlaf zwischen nahen Verwandten (Inzest), mit abhängigen Personen oder Kindern, der gewaltsame Beischlaf (Vergewaltigung), der Beischlaf mit Widerstandsunfähigen und der sexuelle Missbrauch von Jugendlichen unter 16 Jahren.
Quellenangabe
Kostenlos testen
redaktionell geprüfte und verlässliche Inhalte
altersgerecht aufbereitet im Schullexikon
monatlich kündbar