Kombination von Mehrheits- und Verhältniswahlrecht
Das Wahlrecht vor der Reform von 2023 war grundsätzlich darauf ausgerichtet, dass der Bundestag 598 Abgeordnete umfassen sollte. Davon sollte die Hälfte – also 299 – über Wahlkreise (d. h. vorher festgelegte Stimmbezirke, in die das deutsche Staatsgebiet eingeteilt ist) gewählt werden, die andere Hälfte über sogenannte Landeslisten
Mitwirkende
Ralph Zade
Quellenangabe
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