Diskriminierungsverbot (Recht)

Art. 3 Abs. 2 GG

Der zweite Absatz von Art. 3 betrifft die Gleichbehandlung von Männern und Frauen. Er sagt zunächst aus, dass Männer und Frauen gleichberechtigt sind. Das heißt, er enthält ein spezielles Diskriminierungsverbot.

Mitwirkende

Ralph Zade

Quellenangabe

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