Wegnahmerecht
Wegnahmerecht, lateinisch Ius tollendi,
das Recht des Mieters, eine Einrichtung, mit der er die gemietete Sache versehen hat (z. B. einen Wandschrank, ein Waschbecken, Pflanzen im Garten), wegzunehmen, d. h. sich anzueignen, auch und besonders dann, wenn sie wesentlicher Bestandteil der (Haupt-)Sache geworden ist (§ 539 Absatz 2 BGB). Der Eigentümer der Hauptsache kann
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