Bestandteile (Recht)
Bestandteile, Recht:
Teile einer Sache, die bei unbefangener Betrachtungsweise als Teile eines größeren Ganzen und nicht als selbstständige Sachen zu gelten haben, z. B. der Deckel einer Dose. Im Allgemeinen teilen sie das rechtliche Schicksal der Hauptsache, notwendigerweise geschieht dies aber nur bei den wesentlichen Bestandteilen (§§ 93 f. BGB), also
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