Mangelfolgeschaden (bürgerliches Recht)
Mangelfolgeschaden, bürgerliches Recht:
Begleitschaden, bei Lieferung einer mangelhaften Sache ein Schaden, der nicht unmittelbar an der Sache selbst, sondern als Folge des Mangels mittelbar an anderen Rechtsgütern des Geschädigten, z. B. seiner Gesundheit oder seinem Eigentum, entsteht (z. B. Wasserschaden am Gebäude durch eine undichte Waschmaschine). Mangelfolgeschäden werden gemäß der §§ 437
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