Werklieferungsvertrag
Werklieferungsvertrag, Vertrag, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat (§ 651 BGB), z. B. Anfertigung eines Möbelstücks durch den Schreiner, der das Holz hierfür kauft. Beim Werklieferungsvertrag hat der Unternehmer (§ 14 BGB) dem Besteller die hergestellte Sache zu übergeben und zu übereignen. Über
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