Verbindung (Privatrecht)
Verbindung, Privatrecht:
Vereinigung mehrerer Sachen zu einer einheitlichen Sache. Werden bewegliche Sachen dergestalt miteinander verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden (z. B. beim Zusammenbau einer Maschine aus Einzelteilen, die verschiedenen Eigentümern gehören), so werden die bisherigen Eigentümer der Teile Miteigentümer der einheitlichen Sache. Ist eine der Sachen als Hauptsache
Informationen zum Artikel
Quellenangabe