Selbstkontrahieren

Selbstkontrahieren, der Abschluss eines Rechtsgeschäfts, das jemand als Vertreter eines anderen entweder mit sich selbst im eigenen Namen oder mit sich als Vertreter eines Dritten (Doppel- oder Mehrfachvertretung) vornimmt (Insichgeschäft); Beispiel: Der Vormund verkauft einen Gegenstand, der dem Mündel gehört, an sich selbst. § 181 BGB verbietet das

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