Umdeutung
Umdeutung, Konversion,
in § 140 BGB vorgesehene Möglichkeit der Aufrechterhaltung eines nichtigen Rechtsgeschäfts: Entspricht das nichtige Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen (gültigen) Rechtsgeschäfts, so gilt das Letztere, wenn anzunehmen ist, dass die Parteien dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt hätten, z. B. die Umdeutung eines nichtigen Erbvertrages in ein Testament.
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