Verfügung eines Nichtberechtigten.
Verfügung eines Nichtberechtigten. Trifft jemand über ein subjektives Recht, das ihm nicht zusteht oder über das er keine Verfügungsbefugnis besitzt, eine Verfügung, so ist sie grundsätzlich unwirksam. Beispiel: A veräußert ein ihm von C nur geliehenes Fahrrad an B. Im Interesse des Rechtsverkehrs gibt es aber einen gesetzlichen Schutz
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