Verzicht (Recht)

Verzicht, Recht:

1) im Zivilrecht das Aufgeben eines Rechts; der Verzicht ist eine Verfügung und insoweit wirksam, als ein Recht übertragbar ist. Der Verzicht wird in der Regel einseitig erklärt; zum Verzicht auf Forderungen ist jedoch ein Vertrag zwischen Gläubiger und Schuldner erforderlich (Schulderlass, § 397 BGB). 2) Der prozessuale Verzicht ist

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