Einschränkungen der Meinungsfreiheit
Die Meinungsfreiheit ist nicht schrankenlos gewährleistet. Art. 5 Abs. 2 Grundgesetz sagt dazu: »Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.«
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Mitwirkende
Ralph Zade
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