Meineid

Mein|eid [zu althochdeutsch, mittelhochdeutsch mein »falsch«],

die vorsätzliche (sonst Falscheid) eidliche Bekräftigung einer (bewusst) unwahren Aussage von Parteien, Zeugen und Sachverständigen vor Gericht oder einer zur Eidesabnahme zuständigen Stelle. Ein Meineid kann auch durch eine eidesgleiche Bekräftigung (Eid) oder durch Berufung auf einen früheren Eid geleistet werden. Der Meineid ist nach § 154 StGB mit

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