Zeugenbeeinflussung

Zeugenbe|einflussung, das Einwirken auf einen Zeugen, damit er eine dem Einwirkenden günstige Aussage abgibt. Die Zeugenbeeinflussung bildet keinen eigenen Straftatbestand, kann aber als Begünstigung oder Strafvereitelung (§§ 257, 258 StGB), auch als Anstiftung oder Beihilfe zum Meineid oder zur uneidlichen Falschaussage (§§ 154, 153 StGB) strafbar sein. Bei einer

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