Immutabilitätsprinzip

Immutabilitätsprinzip [von lateinisch immutabilitas »Unveränderlichkeit«],

der in § 156 StPO ausgesprochene Grundsatz, dass die erhobene öffentliche Klage nach Erlass des Eröffnungsbeschlusses nicht mehr zurückgenommen werden kann.

Quellenangabe

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