Immutabilitätsprinzip
Immutabilitätsprinzip [von lateinisch immutabilitas »Unveränderlichkeit«],
der in § 156 StPO ausgesprochene Grundsatz, dass die erhobene öffentliche Klage nach Erlass des Eröffnungsbeschlusses nicht mehr zurückgenommen werden kann.
Informationen zum Artikel
Quellenangabe