beschleunigtes Verfahren

beschleunigtes Verfahren, eine 1994 neu gestaltete besondere Art des Strafprozesses (§§ 417–420 StPO), die bei einfachen Sachverhalten und klarer Beweislage (§ 417 StPO) eine zügige Aburteilung (sofort bzw. in ein bis sechs Wochen) ermöglichen soll. Das beschleunigte Verfahren ist nur gegen Erwachsene und Heranwachsende und nicht gegen Jugendliche zulässig

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