ne bis in idem
ne bis in idem [lateinisch »nicht zweimal gegen dasselbe«],
elementarer Grundsatz des Strafprozessrechts (durch Artikel 103 Absatz 3 GG grundrechtsartig geschützt), dass wegen einer Tat, die rechtskräftig abgeurteilt worden ist, nicht noch einmal ein Strafverfahren eingeleitet werden kann (bei öffentlich Bediensteten sind gegebenenfalls zusätzliche disziplinarische Maßnahmen möglich). Auch ein rechtskräftig Freigesprochener darf nicht in einem anderen Verfahren wegen derselben
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