Privatklage

Privatklage, Privat|anklage,

die Verfolgung strafbarer Handlungen durch den Verletzten statt durch die Staatsanwaltschaft. Insoweit unterscheidet sich die Privatklage von der Nebenklage, die die öffentliche Klage der Staatsanwaltschaft voraussetzt. Die StPO (§§ 374–394) kennt die Privatklage nur als Ausnahme (häufig bei Antragsdelikten), z. B. bei Hausfriedensbruch, Beleidigung, Körperverletzung, Sachbeschädigung. Sie kann vom Verletzten

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