Exemtion (Recht)
Exemtion [lateinisch »das Herausnehmen«] die, -/-en, Recht:
Im altdeutschen Recht bedeutete Exemtion die Ausgliederung einzelner Reichsteile besonders aus der Reichsgerichtsbarkeit, ferner die Befreiung bestimmter öffentlicher Amtsträger von der Tätigkeit in der Lokalverwaltung und die persönliche Entbindung von Abgaben. – Im Prozessrecht wird unter Exemtion die mit Rücksicht auf die völkerrechtliche Immunität festgelegte Befreiung geschützter Personen
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