Erbschaftserwerb
Die Erbschaft geht nach dem Grundsatz der Universalsukzession unmittelbar kraft Gesetzes auf den Erben über, ohne dass es einer Annahme der Erbschaft bedarf (§§ 1942 ff.). Der Erbe kann sie jedoch nach ihrem Anfall ausschlagen (Ausschlagung), es sei denn, er hat die Erbschaft bereits angenommen. Die Ausschlagung bewirkt, dass
Informationen zum Artikel
Quellenangabe