Pflichtteil (Erbrecht)

Der Pflichtteil ist derjenige Teil des Erbes, der den nächsten gesetzlichen Erbinnen und Erben auch entgegen einem anderslautenden Testament mindestens zusteht.

In der Regel beträgt der Pflichtteil die Hälfte jenes Werts, den der gesetzliche Erbteil ausmacht (siehe auch Erbschaft).

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